In allen Bereichen des Strafrechts, Jugendstrafrechts und auch insbesondere im Ordnungswidrigkeitenrecht (Fahrverbot, Geschwindigkeitsverstöße) kann der anwaltliche Beistand für den Mandanten von existenzieller Bedeutung sein. Leider, dies hat der Gesetzgeber immer noch nicht geändert, hat der Beschuldigte in einem Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht das Recht, in die Akten der jeweiligen Strafverfolgungsbehörde oder der Polizei Einsicht zu nehmen. Der Beschuldigte ist daher auch gar nicht in der Lage, sich ein eigenes Bild über die Situation zu verschaffen, insbesondere ist ihm nicht bekannt, welcher Zeuge oder Anzeigenerstatter ihm einen Tatvorwurf unterstellt und über welches Wissen die jeweilige Strafverfolgungsbehörde bereits verfügt.

Äußerungen des Beschuldigten im Stadium dieses Verfahrens, ohne den eigentlichen Akteninhalt zu kennen, würden nicht nur Äußerungen ins Blaue hinein sein, sondern können extrem gefährlich werden, weil der Mensch dazu neigt, zur Unterstreichung und Verdeutlichung seiner Unschuld mehr zu erzählen, als es unbedingt notwendig wäre.

Da die Beweislage auch im Zusammenhang mit der Aussage von Zeugen oder Mitbeschuldigten steht, ist oberstes Gebot, sich frühzeitig, möglichst schon im Ermittlungsverfahren durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Nach erfolgter Akteneinsicht ist sodann der Anwalt in der Lage, gemeinsam mit dem Mandanten zunächst die Fakten und die Beweislage richtig einzuschätzen und dann auch entscheiden zu können, ob Äußerungen in diesem Ermittlungsverfahren abgegeben werden oder nicht. Das Gleiche gilt für den Fall des Ordnungswidrigkeitenrechts, wie zum Beispiel bei Geschwindigkeitsverstößen oder fahrlässigem Verhalten im Straßenverkehr bei Verkehrsunfällen etc.

Neben der professionellen Kommunikation zwischen Anwalt, Gericht und Strafverfolgungsbehörde kann auch frühzeitig herausgefiltert werden, welches Ziel das Gericht oder die Strafverfolgungsbehörde verfolgen und damit steigt auch die Wahrscheinlichkeit des Abschlusses eines solchen Verfahrens noch vor einer eventuellen Anklageerhebung.

Die Strafverteidigung erstreckt sich auf den gesamten Strafprozess von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bis zu einer Einstellung oder der Beendigung des Verfahrens durch ein rechtskräftiges Strafurteil sowie des Weiteren selbstverständlich auf den jeweiligen Beistand im Rahmen der Untersuchungshaft, Durchführung einer Haftprüfung oder einer Haftbeschwerde. Ebenso gehört dazu eine entsprechende Unterstützung bei Durchsuchungsmaßnahmen in den Privaträumen, den Geschäftsräumen, der Beschlagnahme von Gegenständen, Unterlagen, Geld und der Anordnung des Verfalls von Vermögenswerten. Hier gilt es vor allen Dingen bei der Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen darum, diese zügig wieder zurückzuerhalten, um die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens, der Person oder des Gewerbetreibenden nicht zu gefährden.