Festnahme / Verhaftung / Blutprobenentnahme

In allen Fällen einer möglichen Festnahme Ihrer Person, der Verhaftung, oder der Situation, dass Sie im Rahmen einer verkehrspolizeilichen Überprüfung gebeten werden, die Beamten auf die Wache zu begleiten (z. B. wegen einer Blutentnahme), widersetzen Sie sich in keinem Falle den Anordnungen der Polizei oder der Strafverfolgungsbehörde. Bleiben Sie in jedem Falle ruhig, befolgen Sie die Anweisungen und machen ohne Ausnahme von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch.

Nennen Sie lediglich Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift, unter der Sie gemeldet sind. Zu mehr sind Sie rechtlich definitiv nicht verpflichtet.

Lassen Sie sich auch nicht von den Polizeibeamten, der Staatsanwaltschaft oder sonstigen Personen dazu überreden, sich in irgendeiner Art und Weise zu dem Tatvorwurf oder sonstigen Dingen zu erklären. Auch wenn Ihnen geraten wird, dass Sie dann schneller zu Hause wären oder die Angelegenheit doch gar nicht so schlimm oder kompliziert sei, verweigern Sie in jedem Falle die Aussage. Sollten Sie bedrängt werden, notieren Sie sich das Datum, die Uhrzeit und den Vor- und Zunamen der betreffenden Person.

Benachrichtigen Sie sofort Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin. Den berühmten Anruf haben Sie in jedem Falle, auch wenn Sie Ihren Anwalt nicht erreichen sollten, benachrichtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, die sodann Kontakt zu Ihrem Anwalt aufnehmen soll.

Sollte Ihnen dieses Recht verweigert werden, verfahren Sie wie oben dargestellt, indem Sie die betreffenden Personen und die Uhrzeit notieren.

Lassen Sie sich in jedem Falle den Haftbefehl aushändigen und notieren Sie sich sämtliche dort angegebenen Aktenzeichen, unterrichten Sie Ihren Anwalt, der in jedem Fall folgende Daten von Ihnen benötigt:

  • Name, Vorname und Anschrift
  • Geburtsdatum
  • Aufenthaltsort
  • Telefonnummer und Namen des zuständigen Polizeibeamten/Staatsanwalt oder
  • der Dienststelle
  • Aktenzeichen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft

Sorgen Sie in dem Telefonat dafür, dass im Falle der Kontaktaufnahme mit einer Vertrauensperson Ihrerseits diese Daten übermittelt werden. Sollten Ihnen diese Angaben nicht gegeben werden oder versucht werden, die Übermittlung dieser Daten für Sie schwierig zu gestalten, bleiben Sie hartnäckig. Ihnen als Beschuldigter stehen diese Rechte in jedem Falle zu; diese Rechte dürfen weder beschränkt, unterbunden oder ausgehebelt werden.

Durchsuchungen

Hier gilt, wie bei der dargestellten Festnahme oder der Verhaftung das Gleiche. Bleiben Sie ruhig, auch wenn die Durchsuchung der Geschäftsräume oder insbesondere der Wohnung und das Durchwühlen der eigenen privaten Sachen durch völlig fremde Leute einen wesentlichen Eingriff in Ihre Privatsphäre bedeutet, die nur schwer zu akzeptieren ist. Benachrichtigen Sie im Falle der Durchsuchung in jedem Fall Ihren Anwalt. Lassen Sie sich, wie beim Haftbefehl auch, den Durchsuchungsbeschluss aushändigen, erklären Sie sich mit der Sicherstellung der Gegenstände nicht einverstanden, im Zweifel geben Sie hierzu keinerlei Erklärungen ab.

Hier gilt als weiteres oberstes Gebot, dass Sie von Anfang an schweigen. Sie sind zu keinerlei Auskünften (außer den Angaben zur Person) oder Hilfestellungen verpflichtet. Lassen Sie sich auch nicht von den mit diesen Verfahren ständig betrauten und geschulten Beamten im Rahmen eines beiläufigen Gesprächs darauf ein, Informationen preiszugeben.

Achten Sie darauf, dass die sichergestellten Gegenstände auf einem entsprechenden Protokoll vermerkt und individualisierbar, d.h., genau bezeichnet sind. Überprüfen Sie die Angaben der Beamten und die Eintragungen im Durchsuchungsprotokoll.

Sofern es sich um wichtige Privat- oder Geschäftsunterlagen handelt, die Sie in der nächsten Zeit benötigen, fragen Sie die Beamten höflich, ob Sie sich Kopien fertigen dürfen. In den meisten Fällen ist dies durchaus möglich, wenn der Umfang nicht beträchtlich ist.

Lesen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss genau durch.

Praxistipp

Bevor Ihr Anwalt erscheint ist es möglicherweise sinnvoll, die im Durchsuchungsbeschluss benannten Gegenstände den Beamten zu zeigen und unverzüglich zu geben. Sie vermeiden damit sogenannte „Zufallsfunde“. Die geschulten Beamten sind möglicherweise auch instruiert, nach Gegenständen oder Beweisen zu suchen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tatvorwurf stehen und sich vielleicht auf andere Dinge (Steuerunterlagen) beziehen, die nicht Gegenstand des eigentlichen Verfahrens sind. Seien Sie in jedem Falle besonnen, zurückhaltend jedoch nicht abweisend. Sie können diese Maßnahme, auch mit anwaltlicher Hilfe, nicht verhindern, jedoch versuchen, die Angelegenheit so schnell wie möglich abzuhandeln und den persönlichen Eingriff so gering wie möglich zu halten.